e) Verfahrensgarantie Die in Art. 29 BV für "Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen" festgehaltene allgemeine Verfahrensgarantie gewährleistet insbesondere einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch auf Begründung immer dann, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt. Für den sachlichen Geltungsbereich von Art. 29 Abs. 2 BV kommt es nicht auf die Behörde an, vor der ein Verfahren stattfindet, sondern auf den rechtsanwendenden Charakter des Verfahrens.