Eine Regelung, welche die Verpflichtung zu einer Dienstleistung am Stück vom militärischen Bedarf und der fachlichen Eignung der Rekrutierten abhängig macht, führt zu einer vernünftigen Differenzierung und würde deshalb nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossen. Andere Kriterien für eine Verpflichtung einer Dienstleistung ohne Unterbrechung wären jeweils kritisch darauf zu überprüfen, ob sie eine 477 mit Blick auf die verfolgten Interessen sachliche Differenzierung erlauben.