Kann der Bedarf durch Freiwillige hinreichend gedeckt werden, ist eine Verpflichtung auch an sich geeigneter Kandidaten weder erforderlich noch zulässig. Eine Regelung, welche die Verpflichtung zu einer Dienstleistung am Stück vom militärischen Bedarf und der fachlichen Eignung der Rekrutierten abhängig macht, führt zu einer vernünftigen Differenzierung und würde deshalb nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossen.