Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen 475 dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum." Entsprechend den Vorgaben des öffentlichen Interesses hat die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung nach dem Bedarf der Armee und der fachlichen Eignung der Dienstpflichtigen für 476 die zu besetzenden Funktionen zu erfolgen. Kann der Bedarf durch Freiwillige hinreichend gedeckt werden, ist eine Verpflichtung auch an sich geeigneter Kandidaten weder erforderlich noch zulässig.