d) Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Erlass das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV dann, "wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. […] Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. […] Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen 475 dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum.