ten, den Dienst in begründeten Einzelfällen für eine gewisse Zeit zu unterbrechen. Zu diskutieren sind zudem Möglichkeiten, um insbesondere kleinere Betriebe, die aufgrund des Kündigungsschutzes gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a OR beinahe ein Jahr die vom DD besetzte Stelle frei halten müssen, zu entlasten. Andernfalls ist zu befürchten, dass diese vier Wochen vor Beginn der Dienstpflicht die Kündigung aussprechen oder keine Personen einstellen, die zu einer Dienstleistung am Stück verpflichtet wurden.