474 Aufgrund der am Stück absolvierten Ausbildung weisen die DD in aller Regel bessere Fachkenntnisse auf als die WK- Formationen. So rechtfertigt sich eine Erhöhung der Grundentschädigung nach Abschluss der Grundausbildung (gemäss Art. 10 EOG) bzw. der Mindestbeträge gemäss Art. 16 EOG. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die DD im Gegensatz zu AdA in WK-Formationen zu Beginn der Dienstpflicht (bei DD Beginn der RS, bei anderen AdA jeweils Beginn des WK) über kein oder nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen und deshalb regelmässig die Mindestbeträge erhalten. Mög-