473 Z.B. ununterbrochener Auslandaufenthalt des AdA von länger als vier Monaten, Pflicht des AdA zur Betreuung eigener Kleinkinder, dem Noviziat des AdA, fortgesetzte Teilnahme des AdA als qualifizierter Sportler am Training und an Wettkämpfen nationaler und internationaler Bedeutung, Einsatz des AdA im Friedensförderungsdienst oder in Hilfsaktionen des IKRK, schulische oder berufliche Ausbildung, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, drohender Verlust des Arbeitsplatzes.