469 Vgl. Häfelin/G. Müller/Uhlmann, Rz. 552. 470 Die Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf den Ausbildungsdienst. Gemäss Art. 73 MG haben die AdA im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst. Dies hat auch in Bezug auf den Anspruch auf Dienstverschiebung aus wichtigen privaten Gründen zu gelten. 471 Weisungen vom 28. April 2008 über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen. 472 Eine etwas weiter gefasste Regelung kennt Art. 46 Abs. 3 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) für die Verschiebung des zivilen Ersatzdienstes.