WDVS würden nicht nur auf Dienstverschiebungsgesuche von DD, die zu einem Dienst am Stück verpflichtet wurden, Anwendung finden; die Bestimmungen vermitteln auch gewisse Anhaltspunkte, die bereits bei einer Verpflichtung zur Dienstleistung ohne Unterbrechung sowie der zu schaffenden gesetzlichen Grundlage zu berücksichtigen sind. So erschiene eine Verpflichtung zu einer ununterbrochenen Dienstleistung insbesondere dann als unzumutbar, wenn ein dauernder Dienst- 473 verschiebungsgrund vorliegen würde. iv. Flankierende Massnahmen