30 Abs. 2 MDV werden Gesuche nur bewilligt, "wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt." In der Weisung über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen 471 (WDVS) wird diese Interessenabwägung konkretisiert und es werden verschiedene private Interes- 472 sen aufgeführt, die eine Dienstverschiebung zu rechtfertigen vermögen. Art. 30 Abs. 2 MDV i.V.m. Art. 8 ff. WDVS würden nicht nur auf Dienstverschiebungsgesuche von DD, die zu einem Dienst am Stück verpflichtet wurden, Anwendung finden;