Die privaten Interessen der Dienstpflichtigen müssen bei der Ausübung des gesetzlichen Zwangs eine angemessene Berücksichtigung finden. Dies ist bereits gesetzlich vorzusehen. Eine entsprechende Zumutbarkeitsprüfung sieht schon die Regelung zu den Voraussetzungen einer Dienstverschiebung 470 aus persönlichen Gründen vor. Gemäss Art. 30 Abs. 2 MDV werden Gesuche nur bewilligt, "wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt."