Das (vermeintliche) finanzpolitische Interesse an einer kostengünstigen Erfüllung insbesondere von 469 Polizeiaufgaben durch die Armee, weist nur ein schwaches Gewicht auf und vermag die Zumutbarkeit der mit einer Dienstleistung ohne Unterbrechung verbundenen Grundrechtsbeschränken nicht zu begründen. iii. Private Interessen der Dienstpflichtigen