• Ein Zwang zum Durchdienen ist auch in Bezug auf jene Aufträge nicht erforderlich, die von den kantonalen Polizeikräften und allenfalls von einer Bundespolizei zu erfüllen wären. Die strenge Handhabung der Subsidiarität von Sicherungseinsätzen zugunsten ziviler Behörden ist eine Voraussetzung für die Erforderlichkeit und damit auch die Zulässigkeit eines gesetzlichen Zwangs. Bevor Dienstpflichtige zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung gezwungen werden, wären insbesondere die kantonalen Polizeikräfte mit ausreichend (freiwilligem) Personal auszustatten.