Ein Zwang zum Durchdienen ist nur dann erforderlich, wenn die entsprechende Funktion nicht durch Personen geleistet werden kann oder muss, die diese Aufgabe freiwillig und/oder professionell erfüllen. • Ein Zwang zu einer Dienstleistung am Stück scheidet somit von vornherein aus, wenn sich genügend Freiwillige für das Durchdienen entscheiden. • Die Erforderlichkeit einer Verpflichtung von AdA zur Dienstleistung ohne Unterbrechung fehlt zudem, wenn die entsprechenden Aufträge und Funktionen in vergleichbarer Art und Weise von WK- Formationen übernommen werden könnten.