c) Verhältnismässigkeit (insb. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) Die Eingriffe in grundrechtliche Schutzbereiche müssen insbesondere in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht erforderlich sein (bzw. es muss ein "pressing social need" vorliegen). Zudem müssen die Grundrechtsbeeinträchtigungen zu den verfolgten öffentlichen Interesse in einem vernünftigen Verhältnis stehen ("proportionate to the legitimate aim pursued" und "relevant and suffi- 467 468 cient" reasons) und deshalb für die Betroffenen zumutbar sei.