58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BV 466 und Art. 1 MG von der Armee zu erfüllenden Aufgaben. Eine Verpflichtung zu einer Dienstleistung am Stück muss für die Kriegsverhinderung, die Landesverteidigung oder die subsidiäre Unterstützung der zivilen Behörden zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit oder für die Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen erforderlich sein. Dementsprechend muss der Bedarf an DD, der notfalls auch durch eine gesetzliche Verpflichtung gedeckt werden kann, entsprechend den zu erfüllenden Aufträgen und der relevanten Bedrohungslage definiert und begründet werden.