Die öffentlichen Interessen für die Begründung eines Zwangs zum Durchdienen können sich an den bereits erläuterten Aspekten für eine sachliche Begründung für die Erhöhung des Durchdieneranteils orientieren. Die relevanten öffentlichen Interessen für die Rechtfertigung der mit einer Militärdienstpflicht verbundenen Grundrechtsbeschränkungen ergeben sich aus den gemäss Art. 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BV 466 und Art. 1 MG von der Armee zu erfüllenden Aufgaben.