b) Öffentliches Interesse (insb. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 BV) Wie jedes staatliche Handeln (Art. 5 Abs. 2 BV) muss sich auch eine grundrechtsbeschränkende 464 Massnahme auf ein öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) bzw. ein "legitimes Ziel" (insb. ge- 465 mäss Art. 8 Abs. 2 EMRK) stützen können. Die öffentlichen Interessen für die Begründung eines Zwangs zum Durchdienen können sich an den bereits erläuterten Aspekten für eine sachliche Begründung für die Erhöhung des Durchdieneranteils orientieren.