• Dies gilt in besonderem Masse für eine Verpflichtung eines DD zu einem bestimmten Grad. Die lange Dienstzeit von gegen 600 Tage, die am Stück zu absolvieren wäre, könnte zu massiven Beeinträchtigungen grundrechtlich gewährleisteter Schutzbereiche führen. Angesichts der Tragweite der rechtlichen und politischen Probleme stellt sich die Frage, ob man nicht an eine Klärung auf BV-Stufe denken soll, indem z.B. in Art. 59 Abs. 1 BV nach dem 1. Satz ein 2. Satz eingeschoben wird mit folgendem Wortlaut: "Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen die Militärdienstpflicht gestaffelt und in welchen ohne Unterbrechung geleistet wird."