• Vermutlich ist beabsichtigt, die Bestimmung als "Kann"-Vorschrift zu formulieren, was der befassten Behörde einen wesentlichen Ermessensspielraum bezüglich der Anwendung des gesetzlichen 461 Zwangs zum Durchdienen eröffnet (Entschliessungsermessen) . • Zur Begrenzung dieses in erheblichem Masse in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifenden Ermessensentscheids sowie zur Gewährleistung der Rechtsgleichheit sind die wesentlichen Voraussetzungen für die pflichtgemässe Ausübung des Zwangs gesetzlich zu konkretisieren.