• Die Verpflichtung, einen Dienst ohne Möglichkeit zum Unterbruch zu leisten, stellt sicher einen wesentlichen Inhalt der Dienstpflicht dar und ist deshalb gesetzlich festzuhalten. • Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf eine Verpflichtung zur Erlangung eines militärischen Grades als DD. Art. 15 MG bietet dafür keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.