In der rechtswissenschaftlichen Lehre hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass trotz der besonderen, engeren Beziehung zum Staat, die durch ein Sonderstatusverhältnis geschaffen wird, der Grundrechtsschutz unvermindert zum Tragen kommt und sich auch bezüglich der Grundrechtsschranken nur bedingt Abweichungen von den allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV rechtfertigen 453 lassen (vgl. auch Art. 28 MG und Ziff. 93 Abs. 2 DR 04).