Das Sonderstatusverhältnis entsteht – im Gegensatz zu einem öffentlich Dienst- oder Beamtenverhältnis – im Rahmen der Wehrpflicht nicht 452 durch freiwillige Zustimmung, sondern wird – wie auch der Strafvollzug – gesetzlich angeordnet. In der rechtswissenschaftlichen Lehre hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass trotz der besonderen, engeren Beziehung zum Staat, die durch ein Sonderstatusverhältnis geschaffen wird, der Grundrechtsschutz unvermindert zum Tragen kommt und sich auch bezüglich der Grundrechtsschranken nur bedingt Abweichungen von den allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art.