Das besondere Rechtsverhältnis wird in der Verfassung durch die allgemeine Wehrpflicht (Art. 59 Abs. 1 BV) vorgesehen und insbesondere durch das MG, die entsprechenden Ausführungsverordnungen und das Dienstreglement (DR 04) konkretisiert. Das Sonderstatusverhältnis entsteht – im Gegensatz zu einem öffentlich Dienst- oder Beamtenverhältnis – im Rahmen der Wehrpflicht nicht 452 durch freiwillige Zustimmung, sondern wird – wie auch der Strafvollzug – gesetzlich angeordnet.