Hält man (wie in diesem Gutachten) die Möglichkeit der Einführung einer gesetzlichen Pflicht zum Durchdienen im Blick auf mögliche ernsthafte Anforderungen der Sicherheit von Menschen und Land für verfassungsrechtlich zulässig, so müssen allerdings bei der Ausgestaltung dieser Verpflichtung die Vorga- 450 ben der Verfassung eingehalten werden. Entsprechendes gilt für die Sicherstellung einer hinreichenden Zahl an qualifizierten Milizkadern. So wurde in Art. 15 MG die Möglichkeit geschaffen, Dienstpflichtige für einen bestimmten Grad, ein Kommando oder eine Funktion zu verpflichten.