Diese Wahlfreiheit zwischen den unterschiedlichen Formen der Dienstleistung ist jedoch verfassungsrechtlich weder durch das Milizprinzip noch durch den Grundrechtsschutz der Betroffenen unmittelbar vorgeschrieben, auch wenn sie für die Respektierung des Milizprinzips und vor allem im Hinblick auf eine möglichst geringe Belastung der AdA sehr wichtig ist. Vielmehr ist festzuhalten, dass, sofern die Erfüllung der völker- und verfassungsrechtlichen Aufträge der Armee eine Erhöhung der Zahl an DD für bestimmte Funktionen oder Formationen erheischt, der Gesetzgeber eine entsprechende Verpflichtung zur Dienstleistung ohne Unterbrechung oder eine Verlängerung der Dienstzeit statuieren kann