Die geltende Fassung von Art. 54a MG eröffnet den Militärdienstpflichtigen eine Wahlfreiheit zwischen einer Dienstleistung ohne Unterbrechung und einer periodisch zu absolvierenden Dienstpflicht. Diese Wahlfreiheit zwischen den unterschiedlichen Formen der Dienstleistung ist jedoch verfassungsrechtlich weder durch das Milizprinzip noch durch den Grundrechtsschutz der Betroffenen unmittelbar vorgeschrieben, auch wenn sie für die Respektierung des Milizprinzips und vor allem im Hinblick auf eine möglichst geringe Belastung der AdA sehr wichtig ist.