Es obliegt zu jedem Zeitpunkt dem Gesetzgeber – entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. bezüglich Milizprinzip) und den verfassungs- 446 und völkerrechtlichen Aufträgen und Verpflichtungen der Armee – die Wehrpflicht auszugestalten 447 und wirksame Instrumente für die Sicherstellung ihrer Einhaltung zu schaffen. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen kann gesetzlich in beschränktem Ausmass (vgl. oben Ziff. I und II) auch eine Dienstleistung ohne Unterbrechung vorgesehen werden. Die geltende Fassung von Art.