59 Abs. 1 BV die allgemeine Militärdienstpflicht als Hauptinhalt der allge- 445 meinen Wehrpflicht (Art. 2 Abs. 1 MG) fest. Es obliegt zu jedem Zeitpunkt dem Gesetzgeber – entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. bezüglich Milizprinzip) und den verfassungs- 446 und völkerrechtlichen Aufträgen und Verpflichtungen der Armee – die Wehrpflicht auszugestalten 447 und wirksame Instrumente für die Sicherstellung ihrer Einhaltung zu schaffen.