3. Ergebnis Auch bezüglich der Frage nach dem zulässigen Anteil des militärischen Personals im Kader von Durchdienerformationen lassen sich aus der Verfassung keine konkreten Prozentangaben, sondern lediglich Orientierungspunkte ableiten. 1) Der Anteil an militärischem Personal im Kader von Durchdienerformationen darf so hoch sein, 441 dass die Milizkader in der gesamten Armee nach wie vor das quantitative Übergewicht bilden.