Nur so bleibt die Führungsstruktur der Armee im Wesentlichen durch das Milizsystem geprägt und dieses 435 entsprechend den Verfassungsvorgaben im Grundsatz gewahrt. Eine sachlich begründete Professionalisierung der einsatzbezogenen Führung gewisser Durchdiener- 436 formationen wird durch die Verfassung jedoch nicht ausgeschlossen.