keit einer Professionalisierung von Teilbereichen der Armee. Zudem kann aus verfassungs- und völ- 433 kerrechtlicher Sicht – insb. zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit – die Bildung von bestimmten Berufsformationen gar geboten sein. Der Erfüllung der Armeeaufgaben nach Art. 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BV ist gegenüber der Einhaltung des als Mittel und Zweck dienenden Milizprinzips letztlich der Vorrang einzuräumen. Können die heutigen Bedrohungen durch Terrorismus, organisierte Kriminalität oder etwa Angriffen auf die Informatikinfrastruktur nicht mehr adäquat durch eine im