• Art. 58 Abs. 1 BV schreibt das Milizprinzip, wie schon aus dem Wort "Prinzip" folgt, als Grundsatz vor. Ausnahmen sind somit bereits verfassungsrechtlich vorbehalten. Das Milizprinzip hat die Regel darzustellen; die Abweichungen durch Instruktoren, höhere Stabsoffiziere und durch Berufsformationen (insb. Teilbereiche der Luftwaffe) haben die Ausnahme zu bilden. Der Anteil des militärischen Personals am Gesamtkader der Armee darf demnach nicht systemprägend sein.