Fraglich ist jedoch, wie weit die Form der Dienstleistung einen sachlichen Grund darstellt, der allenfalls eine Ungleichbehandlung von Dienstpflichtigen mit gleicher Funktion zu rechtfertigen vermag. Die mit Aufträgen im Rahmen des Assistenzdienstes verbundenen Gefährdungen und Belastungen für die Dienstleistenden sind regelmässig höher einzustufen als jene eines Ausbildungsdienstes. Es besteht deshalb ein bedingter Anspruch der Militärdienstpflichtigen, dass diese Aufgaben gleichmässig auf die für diese Dienste ausgebildeten Truppenformationen aufgeteilt werden. Das Aufgebot von Durchdienerformationen für einen Assistenzdienst gemäss Art. 67 ff. MG erweist sich zumindest in Bezug auf