c) Gleichbehandlung der Wehrdienstpflichtigen (insb. Art. 8 Abs. 1 BV) Den AdA stehen ihre verfassungsmässigen Rechte auch im Militärdienst zu (explizit Art. 28 Abs. 1 MG). Dies gilt insbesondere auch für den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Eine Ungleichbehandlung der Dienstpflichtigen bedarf demnach stets einer sachlichen und vernünfti- 426 gen Begründung. Es ist unumgänglich, dass unterschiedliche Truppenformationen – insbesondere auch in Bezug auf Einsätze zugunsten ziviler Behörden – stärker beansprucht werden als andere. Dies ist aus der Perspektive des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs nicht zu beanstanden.