Bei der Beurteilung der sachlichen Begründetheit einer Erhöhung des Anteils der DD (vgl. oben) bedarf es deshalb einer Evaluation der Frage, ob und wie weit der Bedarf an Einsatzkräften der Armee durch die Versäumnisse der Kantone bei der Alimentierung und interkantonalen Koordination ihrer Polizeikräfte entsteht. Der Grundsatz der Subsidiarität, aber auch die verschiedenen Vorgaben der Verfassung hinsichtlich verhältnismässigem Mitteleinsatz und wirksamem Schutz der Zivilbevölkerung verlangen diesfalls nicht 416 Vgl. dazu SCHWEIZER/L. MÜLLER, SG Komm., Art. 5a, Rz. 7; SCHWEIZER/L. MÜLLER, SG Komm., Art. 43a, Rz. 5 ff. 417 Vgl. USIS III, Detailstudie, S. 81.