Diese systembedingten Mängel bezüglich der Eignung der Armee für Polizeieinsätze lassen sich nicht oder nur sehr bedingt durch die zusätzliche Ausbildung der DD, die allenfalls aufgabenbezogene Anpassung der Ausrüstung der DD sowie eine (ursprünglich mit 422 Art. 92 MG gewollte) Beschränkung der Polizeibefugnisse kompensieren. Zu berücksichtigen ist 423 zudem das Alter der DD und die damit einhergehende geringe Lebenserfahrung.