Der grund- und menschenrechtlich strikt verhältnismäs- 421 sige Mitteleinsatz sowie die wirksame und dem notwendigen Sicherheitsstand genügende Erfüllung der Aufträge werden dadurch fraglich. Diese systembedingten Mängel bezüglich der Eignung der Armee für Polizeieinsätze lassen sich nicht oder nur sehr bedingt durch die zusätzliche Ausbildung der DD, die allenfalls aufgabenbezogene Anpassung der Ausrüstung der DD sowie eine (ursprünglich mit 422 Art. 92 MG gewollte) Beschränkung der Polizeibefugnisse kompensieren.