Der Beizug der Armee für Polizeiaufgaben ist im Weiteren mit Blick auf die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und die Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten zugunsten der Zivilbevölkerung verfassungs- und völkerrechtlich problematisch. Eine Milizarmee verfügt in der Regel weder über eine hinreichende Ausbildung für Polizeieinsätze noch eine für Polizeieinsätze angepasste Bewaffnung und Ausrüstung. Der grund- und menschenrechtlich strikt verhältnismäs- 421 sige Mitteleinsatz sowie die wirksame und dem notwendigen Sicherheitsstand genügende Erfüllung der Aufträge werden dadurch fraglich.