So liegt z.B. die Bewachung von Gebäuden von ausländischen Missionen oder internationalen Organisationen im öffentlichen Interesse, und sie ist von nationaler Bedeutung, doch der selbstverschuldete Personalmangel gewisser Kantone stellt keine "objektive Unmöglichkeit ziviler Behörden" dar, ihre Verfassungskompe- 420 tenzen wahrzunehmen. Der Beizug der Armee für Polizeiaufgaben ist im Weiteren mit Blick auf die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und die Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten zugunsten der Zivilbevölkerung verfassungs- und völkerrechtlich problematisch.