43a und Art. 57 Abs. 2 BV ist es nicht angängig, dass die Armee einspringen muss, weil einige Kantone aus steuerpolitischen und 419 weiteren politischen Gründen die Lücken ihrer Polizeikorps nicht schliessen. So liegt z.B. die Bewachung von Gebäuden von ausländischen Missionen oder internationalen Organisationen im öffentlichen Interesse, und sie ist von nationaler Bedeutung, doch der selbstverschuldete Personalmangel gewisser Kantone stellt keine "objektive Unmöglichkeit ziviler Behörden" dar, ihre Verfassungskompe- 420 tenzen wahrzunehmen.