d der Konvention Nr. 29 der ILO) abgedeckt werden. Dementsprechend sind etwa Einsätze von Truppen zur Organisation privater Sportveranstaltungen nicht völker- 412 rechtskonform , und rechtlich fraglich sind Einsätze der Armee für polizeiliche Kontrollaufgaben unabhängig von ausserordentlichen Situationen.