Untersagt ist aber grundsätzlich der Einsatz von Dienstpflichtigen für Arbeitsleistungen, die der militärischen Tätigkeit fremd sind und nicht durch eine andere Ausnahmebestimmung (z.B. Einsatz bei Notständen oder Katastrophen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c 411 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 2 lit. d der Konvention Nr. 29 der ILO) abgedeckt werden.