MG geregelt. Diese Kompetenz wird nun allerdings durch das völkerrechtlich statuierte Zwangsarbeitsverbot (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 3 UNO-Pakt II 409,410 sowie Art. 2 Abs. 2 lit. a der Konvention Nr. 29 der ILO ) begrenzt. Die Militärdienstpflicht stellt für sich klarerweise keine Zwangsarbeit dar. Untersagt ist aber grundsätzlich der Einsatz von Dienstpflichtigen für Arbeitsleistungen, die der militärischen Tätigkeit fremd sind und nicht durch eine andere Ausnahmebestimmung (z.B. Einsatz bei Notständen oder Katastrophen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit.