Die Militärdienstpflicht hat jedoch primär der Landesverteidigung, der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung sowie der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen zu dienen (Art. 58 Abs. 2 Sätze 1 407 und 2 BV). Art. 58 Abs. 2 Satz 3 BV spricht dem Gesetzgeber jedoch die Kompetenz zu, der Armee weitere Aufgaben zuzuweisen. Darauf gestützt wurde der (freiwillige) Friedensförderungsdienst nach 408 Art. 1 Abs. 4 und Art. 66 ff. MG geregelt.