a) Allgemeine Wehrpflicht (Art. 59 Abs. 1 BV) 405 Die allgemeine Wehrpflicht gemäss Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV schreibt vor, dass jeder Schweizer Militärdienst zu leisten hat. Dauer und Form der verfassungsrechtlich festgeschriebenen Militärdienstpflicht werden durch Art. 59 Abs. 1 BV nicht festgelegt. Die allgemeine Wehrpflicht steht deshalb einer 406 Erhöhung der Zahl an DD nicht grundsätzlich entgegen. Die Militärdienstpflicht hat jedoch primär der Landesverteidigung, der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung sowie der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen zu dienen (Art.