403 Vgl. Armeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, S. 47, 51. 404 Verfassungsrechtlich ist der Ordnungsdienst gemäss Art. 52 Abs. 2 BV ein Fall nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV (vgl. AUBERT, Petit commentaire, Art. 58, Rz. 8). Doch die Weiterführung dieser Armeeaufgabe war anlässlich der Totalrevision heftig umstritten (vgl. AB N 1998, 275-278), nicht zuletzt wegen der Erinnerungen an die Ereignisse in Genf 1932. Wohl richtigerweise wird auch nicht daran gedacht, die Verordnung des Bundesrates über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst (VOD) vom 3. September 1997 (SR 513.71) zu aktualisieren.