Die Festsetzung der Höhe des Durchdieneranteils lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern bedarf einer sachlichen Begründung. Es gilt aufzuzeigen, dass mit Blick auf die gegenwärtige Bedrohungslage und die Leistungsfähigkeit des bestehenden Dienstmodells, die mit dem Durchdienermodell verbundene erhöhte Bereitschaft sowie die Möglichkeit einer längeren Ausbildung für die wirksame Erfüllung bestimmter Armeeaufgaben (gemäss Art. 58 Abs. 2 BV und Art. 1 MG) notwendig ist. Andernfalls werden Elemente eines stehenden Heers eingeführt, die sich mit Art. 58 Abs. 1 BV nicht vereinbaren lassen.