Dies verletzt verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Vorgaben des Einsatzes der Armee und der Militärdienstpflicht (dazu nachfolgend Ziff. 2). Aus all diesen Gründen ist eine differenzierte Festlegung des Anteils der DD je nach Formation und Funktion verfassungsrechtlich demnach nicht nur zulässig, sondern geboten. Die Festsetzung der Höhe des Durchdieneranteils lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern bedarf einer sachlichen Begründung.